Was Unternehmen jetzt wirklich wissen sollten

Ab dem 2. August gelten weitere Transparenzpflichten aus dem EU AI Act. Seit einigen Tagen erreichen uns deshalb immer häufiger Fragen wie:

  • Muss ich jetzt alle KI-generierten Bilder auf meiner Website kennzeichnen?
  • Reicht ein Hinweis im Impressum?
  • Was gilt für KI-generierte Fotos meines Unternehmens oder meiner Geschäftsräume?

Um diese Fragen möglichst fundiert beantworten zu können, habe ich einen Fachvortrag von Carsten Wittmann, Compliance-Experte am Koerting Institute, TÜV-zertifizierter AI Consultant und Datenschutzexperte, zum aktuellen Stand des EU AI Acts besucht. Dabei ging es unter anderem genau um diese Fragen.

Im Folgenden habe ich die wichtigsten Aussagen aus seinem Vortrag verständlich und möglichst praxisnah zusammengefasst.

Die wichtigste Antwort zuerst

Nein – nach aktuellem Stand muss nicht jedes KI-generierte Bild automatisch gekennzeichnet werden.

Entscheidend ist vielmehr, welchen Eindruck das Bild beim Betrachter erzeugt.

Der EU AI Act soll verhindern, dass Menschen über die Echtheit von Bildern, Videos oder anderen Inhalten getäuscht werden.

Ein Beispiel aus der Praxis

Nehmen wir ein Yogastudio.

Auf der Website sind wunderschöne Kursräume und entspannte Yogaszenen zu sehen. Tatsächlich existieren diese Räume aber gar nicht oder sehen ganz anders aus. Die Fotos wurden vollständig mit KI erstellt. Ein Besucher wird jedoch ganz selbstverständlich annehmen, dass er hier die tatsächlichen Räumlichkeiten des Studios sieht.

Genau für solche Fälle sprach sich Carsten Wittmann in seinem Vortrag dafür aus, KI-generierte Inhalte transparent zu kennzeichnen. Anders sieht es bei Illustrationen, Symbolgrafiken oder offensichtlichen Gestaltungselementen aus. Dort erwartet in der Regel niemand eine reale Abbildung.

Reicht ein Hinweis im Impressum?

Diese Frage beantwortete Carsten Wittmann im Vortrag sehr eindeutig. Seine Empfehlung lautet, die Kennzeichnung möglichst nah am jeweiligen Inhalt anzubringen.

Ein allgemeiner Hinweis im Impressum oder ein Satz wie:

“Alle Bilder auf dieser Website wurden mit KI erstellt.”

hält er ausdrücklich nicht für ausreichend.

Muss ich die offiziellen EU-Icons verwenden?

Nein.

Die Europäische Kommission stellt inzwischen kostenlose Icons zur Kennzeichnung KI-generierter Inhalte zur Verfügung. Sie können kostenlos heruntergeladen und verwendet werden:

EU-Icons für KI-generierte Inhalte:
https://digital-strategy.ec.europa.eu/de/policies/eu-icons-labelling-ai-generated-content

Die Verwendung dieser Icons ist jedoch freiwillig. Ebenso möglich ist ein gut sichtbarer Hinweis wie beispielsweise:

  • „KI-generiertes Bild“
  • „Mit Unterstützung künstlicher Intelligenz erstellt“
  • „Zur Illustration wurde ein KI-generiertes Bild verwendet“

Die Europäische Kommission empfiehlt, dass die Kennzeichnung direkt am Inhalt oder unmittelbar damit verbunden erfolgen soll, sodass Nutzer sie wahrnehmen, wenn sie den Inhalt betrachten.

Wasserzeichen und Kennzeichnung sind nicht dasselbe

Im Vortrag wurde außerdem ein Punkt angesprochen, der häufig für Verwirrung sorgt. Der EU AI Act unterscheidet zwischen dem technischen Watermark und der sichtbaren Kennzeichnung.

Das technische Watermark wird vom Anbieter des KI-Systems in Dateien eingebettet und dient der technischen Erkennung von KI-Inhalten.

Die sichtbare Kennzeichnung richtet sich dagegen an Menschen. Sie informiert darüber, dass ein Bild oder anderer Inhalt mithilfe künstlicher Intelligenz erstellt wurde.

Beides erfüllt unterschiedliche Aufgaben und sollte nicht miteinander verwechselt werden.

Unsere Faustregel für Unternehmen

Ob eine Kennzeichnung sinnvoll oder sogar erforderlich ist, lässt sich häufig mit einer einfachen Frage beantworten:

Könnte ein Besucher annehmen, dass dieses Bild die Realität zeigt?

Typische Beispiele sind:

  • Mitarbeitende, die vollständig mit KI erzeugt wurden,
  • Trainerinnen oder Trainer, die es in Wirklichkeit gar nicht gibt,
  • Kursteilnehmende, die nie an einem Kurs teilgenommen haben,
  • Geschäftsräume oder Studios, die ausschließlich mit KI erstellt wurden,
  • Werkstätten, Praxen oder Büros, die tatsächlich ganz anders aussehen.

In solchen Fällen spricht vieles dafür, die Bilder transparent zu kennzeichnen.

Anders sieht es bei Illustrationen, Symbolgrafiken oder dekorativen Gestaltungselementen aus. Dort erwartet normalerweise niemand eine reale Darstellung.

Fazit

Der EU AI Act verlangt Transparenz. Unternehmen müssen deshalb nicht jede kleine KI-Unterstützung offenlegen. Wo jedoch realistisch wirkende Inhalte den Eindruck vermitteln können, sie zeigten tatsächliche Personen, Räume oder Ereignisse, sollte die Kennzeichnung sorgfältig geprüft werden.

Gerade weil sich einzelne Auslegungsfragen erst in den kommenden Monaten durch Behörden und Gerichte konkretisieren werden, erscheint ein transparenter Umgang mit KI-generierten Inhalten derzeit der sinnvollste Weg.

Wichtiger Hinweis

Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar.

Er fasst die Aussagen des Datenschutz- und KI-Compliance-Experten Carsten Wittmann aus seinem Fachvortrag zum EU AI Act sowie den derzeit bekannten Stand der europäischen Regelungen zusammen. Da sich einzelne Auslegungsfragen erst durch Behörden und Gerichtsentscheidungen konkretisieren werden, empfiehlt sich bei konkreten Einzelfällen eine rechtliche Beratung.

Bildnachweis: patpitchaya | www.istockphoto.com